Praxisgebühren beim Zahnarzt

Wann muss man beim Zahnarzt die Praxisgebühr entrichten
Grundsätzlich sind alle Patienten, die sowohl Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung als auch mindestens 18 Jahre alt sind, dazu verpflichtet, bei jeder ersten Zahnarztbehandlung im Quartal die 10 Euro Gebühr zu entrichten. Nicht gezahlt werden muss die Praxisgebühr beim Zahnarzt, wenn der Patient oder die Patientin jünger ist als 18 Jahre oder wenn eine Überweisung eines anderen Zahnarztes vorliegt, die aus demselben Quartal stammt. Auch wenn man lediglich zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt kommt, muss man als Patient keine Praxisgebühr zahlen. Ist aber bei diesem oder einem weiteren Termin doch noch eine Behandlung erforderlich, sind die 10 Euro fällig. Wir man als Privatpatient behandelt oder liegt eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse vor, dann muss die Praxisgebühr ebenfalls nicht gezahlt werden. Auch wenn ein Arbeitsunfall vorliegt und die Behandlungskosten direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung abgerechnet werden, fällt die Gebühr der Krankenkasse nicht an. Erst wenn weitere Behandlungen erforderlich sind, die mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehen, ist man als Patient zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet.
Was gehört alles zur Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt mit dazu?
Praxisgebühr beim Notfalldienst bzw. einer Urlaubsvertretung
Wenn man die 10 Euro beim Notdienst gezahlt hat und auf der Quittung vermerkt ist, dass es sich auch tatsächlich um eine Notfallbehandlung gehandelt hat, dann muss man bei der Weiter- bzw. Nachbehandlung beim eigenen Zahnarzt die Praxisgebühr nicht noch einmal bezahlen. Die Quittung des Notdienstes gilt für alle Behandlungen durch den eigenen Zahnarzt innerhalb desselben Quartals. Wechselt man in dieser Zeit allerdings den Zahnarzt, dann wird die Praxisgebühr noch einmal fällig.
Anders herum gilt es übrigens genauso, das heißt, wer die 10 Euro beim Zahnarzt bezahlt hat, muss sie beim Notdienst nicht noch einmal zahlen. Gleiches gilt, wenn man zur Urlaubsvertretung des eigenen Zahnarztes geht. Auch hier fällt die Praxisgebühr nur einmal im Quartal an. Egal, ob man die Gebühr beim eigenen Zahnarzt gezahlt hat und dann zum Vertretungsarzt geht oder umgekehrt.
Deshalb wichtig: Immer die Zuzahlungsquittung aufheben und am besten zu jedem Zahnarztbesuch mitbringen!
Welcher Arzt darf zu wem überweisen, ohne dass man die Gebühr noch einmal bezahlen muss?
Ein Zahnarzt darf ohne Zahlung einer erneuten Praxisgebühr zu einem anderen Zahnarzt überweisen, etwa zum Durchführen bestimmter zahnärztlicher Leistungen. Ebenfalls darf der Zahnarzt weiterüberweisen zum Oralchirurgen, zum Kiefer-, Mund- oder Gesichtschirurgen sowie zu einem Kieferorthopäden. Nicht erlaubt sind Überweisungen vom Arzt zum Zahnarzt bzw. vom Zahnarzt zum Hausarzt oder einem anderen Facharzt.
Das sagen unsere Leser: