Praxisgebühren beim Zahnarzt

Praxisgebühren beim Zahnarzt

praxisgebuehr-zahnarztEingeführt wurde die Praxisgebühr, um die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherungen zu verbessern. Das schien notwendig, weil die Kasseneinnahmen seit ein paar Jahren bereits stagnierten. Dies sind Folgen des geringen Wirtschaftswachstums, der demographischen Entwicklung sowie der hohen Arbeitslosigkeit. Mit der Praxisgebühr hat man nun einen weiteren Krankenkassenbeitrag eingeführt, der die Lohnkosten nicht belastet. Das wiederum kommt der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft zugute. Die Praxisgebühr wird dabei vom Zahnarzt ohne Abzüge an die jeweiligen Krankenkassen weitergeleitet. Der Zahnarzt fungiert dabei lediglich als Kassierer, er hat selbst nichts von der Praxisgebühr. Nun kann man zu Recht fragen, warum man als Patient innerhalb eines Quartals nicht nur 10 Euro an den Hausarzt sondern ebenfalls 10 Euro für den Zahnarztbesuch zahlen muss. Das hängt aber damit zusammen, dass der Hausarzt und der Zahnarzt in unterschiedlichen Behandlungsklassen arbeiten.

Wann muss man beim Zahnarzt die Praxisgebühr entrichten

Grundsätzlich sind alle Patienten, die sowohl Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung als auch mindestens 18 Jahre alt sind, dazu verpflichtet, bei jeder ersten Zahnarztbehandlung im Quartal die 10 Euro Gebühr zu entrichten. Nicht gezahlt werden muss die Praxisgebühr beim Zahnarzt, wenn der Patient oder die Patientin jünger ist als 18 Jahre oder wenn eine Überweisung eines anderen Zahnarztes vorliegt, die aus demselben Quartal stammt. Auch wenn man lediglich zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt kommt, muss man als Patient keine Praxisgebühr zahlen. Ist aber bei diesem oder einem weiteren Termin doch noch eine Behandlung erforderlich, sind die 10 Euro fällig. Wir man als Privatpatient behandelt oder liegt eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse vor, dann muss die Praxisgebühr ebenfalls nicht gezahlt werden. Auch wenn ein Arbeitsunfall vorliegt und die Behandlungskosten direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung abgerechnet werden, fällt die Gebühr der Krankenkasse nicht an. Erst wenn weitere Behandlungen erforderlich sind, die mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehen, ist man als Patient zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet.

Was gehört alles zur Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt mit dazu?

Jeder der zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung zum Zahnarzt kommt, braucht die Praxisgebühr nicht zu zahlen. Im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung kann ein Zahnarzt im Bedarfsfall sowohl diagnostische als auch präventive Maßnahmen vornehmen, ohne dass die Praxisgebühr zu zahlen ist. Dazu gehören z.B. erforderliche Röntgenaufnahmen oder auch einmal im Jahr eine Zahnsteinentfernung. Bei weiteren erforderlichen Behandlungen, die vom Zahnarzt mit der Krankenkasse abgerechnet werden, muss die Praxisgebühr gezahlt werden.

Praxisgebühr beim Notfalldienst bzw. einer Urlaubsvertretung

Wenn man die 10 Euro beim Notdienst gezahlt hat und auf der Quittung vermerkt ist, dass es sich auch tatsächlich um eine Notfallbehandlung gehandelt hat, dann muss man bei der Weiter- bzw. Nachbehandlung beim eigenen Zahnarzt die Praxisgebühr nicht noch einmal bezahlen. Die Quittung des Notdienstes gilt für alle Behandlungen durch den eigenen Zahnarzt innerhalb desselben Quartals. Wechselt man in dieser Zeit allerdings den Zahnarzt, dann wird die Praxisgebühr noch einmal fällig.
Anders herum gilt es übrigens genauso, das heißt, wer die 10 Euro beim Zahnarzt bezahlt hat, muss sie beim Notdienst nicht noch einmal zahlen. Gleiches gilt, wenn man zur Urlaubsvertretung des eigenen Zahnarztes geht. Auch hier fällt die Praxisgebühr nur einmal im Quartal an. Egal, ob man die Gebühr beim eigenen Zahnarzt gezahlt hat und dann zum Vertretungsarzt geht oder umgekehrt.
Deshalb wichtig: Immer die Zuzahlungsquittung aufheben und am besten zu jedem Zahnarztbesuch mitbringen!

Welcher Arzt darf zu wem überweisen, ohne dass man die Gebühr noch einmal bezahlen muss?

Ein Zahnarzt darf ohne Zahlung einer erneuten Praxisgebühr zu einem anderen Zahnarzt überweisen, etwa zum Durchführen bestimmter zahnärztlicher Leistungen. Ebenfalls darf der Zahnarzt weiterüberweisen zum Oralchirurgen, zum Kiefer-, Mund- oder Gesichtschirurgen sowie zu einem Kieferorthopäden. Nicht erlaubt sind Überweisungen vom Arzt zum Zahnarzt bzw. vom Zahnarzt zum Hausarzt oder einem anderen Facharzt.